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Erbschaft annehmen oder ausschlagen

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Herzlich willkommen beim Onlineschalter des Erbschaftsamts BL

Auf den folgenden Seiten können Sie die Annahme resp. die Ausschlagung der Erbschaft unbedingt und vorbehaltlos erklären.

Beachten Sie dabei folgende Punkte:

Annahme der Erbschaft
Erklären die Erben die Ausschlagung der Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, treten diese die Erbschaft stillschweigend an (Art. 571 ZGB).

Dies gilt auch für Nachlässe mit negativem Saldo, welche keine amtlich festgestellte (Konkurseröffnung, Verlustscheine) oder offenkundige (z.B. Betreibungen, Unterstützung durch Sozialhilfe) Überschuldung aufweisen.

Ist die Zahlungsunfähigkeit der verstorbenen Person hingegen amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).

Ausschlagung der Erbschaft
Die Ausschlagung muss unbedingt und vorbehaltlos sein (Art. 570 ZGB).

Ausschlagungsfristen
Wurde in einem Nachlass ein Inventar aufgenommen, beträgt die Ausschlagungsfrist drei Monate seit Zustellung des Inventars (Art. 553, Abs. 3 ZGB).

Bei einem öffentlichen Inventar beträgt die Ausschlagungsfrist einen Monat (Art. 587 ZGB).


Wann verlieren die Erben das Recht auf Ausschlagung? (Art. 571 Abs. 2 ZGB)
Eine Einmischung in die Erbschaft durch die Erben vor Ablauf der Ausschlagungsfrist führt zum Verlust des Rechts auf Ausschlagung (Art. 571 Abs. 2 ZGB).

Beispiele:

  • Unterschlagung oder Verheimlichung von Gegenständen des Nachlasses
  • Räumung der Wohnung und/oder Aneignung/Entfernung der Gegenstände (jedoch Haustiere füttern, Kühlschrank leeren ist erlaubt)
  • Bezahlung offener Rechnungen (Krankenkasse, Arztkosten, offene Mietzinse, etc.), abgesehen von Todesfall- und Bestattungskosten
  • Ausführen von Handlungen, welche über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehen


Wirkung der Ausschlagung
Die ausschlagenden gesetzlichen Erben werden betrachtet, als ob sie die Erbschaft nicht erlebt hätten. Entsprechend fällt dieser Anteil an deren Nachkommen.

Schlagen eingesetzte Erben die Erbschaft aus, gelangt diese an die gesetzlichen Erben sofern die verstorbene Person keine Ersatzverfügung erlassen hat (Art. 572 ZGB).

Wichtiger Hinweis: Eine Ausschlagung der Erbschaft mit dem Ziel, sie einer anderen Person (z.B. dem überlebenden Elternteil) zu überlassen, ist nur möglich, wenn alle Nachkommen (in allen Graden und Stämmen) ausschlagen. Manchmal schlagen erwachsene Nachkommen eine Erbschaft aus, damit der überlebende Elternteil die Erbschaft allein erhält. Dabei wird oft übersehen, dass mit der Ausschlagung nicht automatisch der überlebende Elternteil erbt. Stattdessen treten grundsätzlich die Nachkommen der ausschlagenden Person an deren Stelle in der Erbfolge.

Sind die Nachkommen minderjährig, ist für deren Ausschlagung die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Ihre gesetzlichen Vertreter (z.B. ihre Eltern) können die Erbschaft nicht ohne diese Zustimmung für die Nachkommen ausschlagen.

Diese Zustimmung wird nach der Praxis der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt bei nicht überschuldeten Erbschaften in der Regel nicht erteilt. In solchen Fällen kann die beabsichtigte Ausschlagung zugunsten anderer Angehöriger nicht umgesetzt werden.

st die KESB eines anderen Kantons zuständig, sind dort Auskünfte über die jeweils geltende Genehmigungspraxis einzuholen.


Weitere Informationen zum Erbschaftswesen finden Sie hier.

Hier können Sie nach Annahme der Erbschaft eine Erbbescheinigung bestellen. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung erfolgt nicht automatisch.

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