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Meldeformular für Wärmepumpen

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Geschätzte Kundschaft
Wir freuen uns, dass Sie für Ihr Vorhaben den Weg über die Online-Plattform des Bauinspektorats gewählt haben. Sie tragen damit dazu bei, den administrativen Aufwand zu verringern und mit der Verminderung des Papierverbrauchs wichtige Umweltressourcen zu schonen. Ausserdem kann die Bearbeitung Ihrer Meldung schnell und effizient erfolgen. Als koordinierende Behörde wird das Bauinspektorat Ihre Meldung den zuständigen Fachstellen weiterleiten.

Bitte beachten:

Meldepflicht
Gemäss § 94 lit. j der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (RBV, SGS 400.11) unterstehen aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis zu einem Volumen von 2 m3 und sofern diese nicht ausserhalb der Bauzone, einer Kernzone, einer Ortsbildschutzzone, einer Denkmalschutzzone, in unmittelbarer Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals oder an einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung erstellt werden sollen, nicht der Baubewilligungspflicht, aber einer Meldepflicht.

Gegenüber den benachbarten Grundstücken ist ein Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Falls dieses Mass unterschritten werden soll, ist die schriftliche Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers erforderlich. Soll die Wärmepumpe zwischen Bau- und Strassenlinie erstellt werden, ist die schriftliche Genehmigung des Strasseneigentümers einzuholen. In jedem Fall ist der Meldung ein Lärmschutznachweis beizulegen, der die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bestätigt. Ein solcher Lärmschutznachweis kann unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis/ erstellt werden. Wärmepumpen können ausserdem kommunalen Gestaltungsvorschriften unterstehen. Diese sind zu beachten. Informationen dazu können bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingeholt werden.

Bewilligungsfreie Wärmepumpen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeformular ist spätestens 30 Tage vor Baubeginn einzureichen.

Bitte beachten: Besteht die Anlage aus mehreren Wärmepumpen, so errechnet sich die Grössenbeschränkung von 2 m3 aus der Summe der einzelnen Anlagen, pro Gebäude.

Baubewilligungspflicht
Eine Baubewilligungspflicht besteht für Wärmepumpen ausserhalb von Bauzonen, in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie an Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (A-Objekte) oder die unmittelbar in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals aufgestellt werden sollen. Unter der unmittelbaren Umgebung versteht man die direkt an das Grundstück des Kulturdenkmals angrenzenden Nachbarparzellen (§ 9 Denkmal- und Heimatschutzgesetz, SGS 791).

Alle Wärmepumpen, die aufgrund ihres Standortes oder ihrer Abmessungen unter die Baubewilligungspflicht fallen, sind unter eBaugesuch oder mit einem Baugesuch in Papierform zu beantragen.

Musterbeispiel
In diesem Musterbeispiel erhalten Sie einen Überblick und sehen welche Angaben Sie für das Ausfüllen des Meldeformulars benötigen (siehe PDF-Quittung).

Gemeinde Reinach
Die Gemeinde Reinach führt ein eigenes Bauinspektorat. Meldungen zu Wärmepumpen im Gemeindegebiet von Reinach müssen über dieses Formular gestellt und an die Gemeindeverwaltung Reinach, Bauinspektorat, Hauptstrasse 10, 4153 Reinach, gesendet werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die verantwortliche Person des Bauinspektorats Reinach.

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