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Eichpflichtige Messmittel melden

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Gemäss Art. 21 Abs. 2 der Messmittelverordnung (SR 941.20) sind Sie verpflichtet, den Einsatz eines neuen Messmittels der zuständigen Vollzugsbehörde zu melden.

Gesuchstellendes Unternehmen

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Kontaktperson des gesuchstellenden Unternehmens

Standort des Messmittels

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Kontaktperson am Standort des Messmittels

Angaben zum Messgerät

z.B. Max. Last, Fahrzeugaufbau, stationär, Messbereich

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