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In diesem Formular können Sie Ihre Angaben zur Beantragung einer Förderung für die selbstständige Erwerbstätigkeit oder das Fortsetzungsgesuch digital eintragen.
Beachten Sie: Sie können das Gesuch nur mit einem Grobkonzept Ihres Vorhabens abschicken. Erstellen Sie daher vorher ein solches Konzept. Auf unserer Webseite finden Sie eine Checkliste, die Ihnen dabei hilft.
Für Fragen oder weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Personalberater/Ihre Personalberaterin zur Verfügung.
Sie können die erfassten Daten jederzeit lokal speichern. Klicken Sie hierzu auf die Schaltfläche "Daten speichern". Die so gespeicherten Daten können mit der Schaltfläche "Daten laden" jederzeit wieder geladen werden. Beachten Sie, dass die eingegebenen Daten nach 30 Minuten ohne Aktivität (Klick oderSeitenwechsel) gelöscht werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Daten zu speichern.
Beachten Sie die folgenden Hinweise. Sollten Sie Verständnisfragen hierzu haben, kontaktieren Sie die für Sie zuständige Person bei Ihrem RAV.
- Als gesuchstellende Person sind Sie zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet (Art. 28 ATSG). Mit unwahren oder unvollständigen Angaben machen Sie sich strafbar (Art. 105 ff. AVIG).
- Aufgrund der Gesuchseinreichung betreffend «Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» und der diesbezüglich eingereichten Unterlagen, kann es zur Überprüfung Ihrer Vermittlungsfähigkeit kommen. Ihr Anspruch auf Leistungen der ALV kann damit allenfalls rückwirkend abgesprochen werden.
- Sollten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Zweifel bzgl. Ihrer Anspruchsberechtigung, Ihrer Vermittlungsfähigkeit oder einer gewerblichen Bewilligung im Gange sein, wird das Gesuch nicht bearbeitet und muss nach Entscheid erneut eingereicht werden.
- Die Gesuchsbearbeitung kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Der Entscheid erfolgt schriftlich mittels Verfügung. Diese erhalten Sie per Post.
- Bis zum Erhalt der Verfügung müssen Sie – gestützt auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 17 Abs. 1 bis 3 AVIG) – sämtlichen Pflichten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nachkommen (also u. a. die Nachweise Ihrer Arbeitsbemühungen erbringen, an den Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen, zumutbare Stellen annehmen usw.).
- Während der bewilligten Dauer zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist es den Versicherten grundsätzlich nicht gestattet, kontrollfreie Tage zu beziehen.
- Auch während dem Bezug der FsE-Taggelder ist jedes Einkommen, egal ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, zu deklarieren. Bei Fragen hierzu können Sie sich an die für Sie zuständige Arbeitslosenkasse wenden.
- Mit dem vorliegenden Gesuch um Befreiung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gegenleistungspflichten werden nur jene Projekte gefördert, welche das Ziel der vollumfänglichen Abmeldung vom Leistungsbezug nach Ablauf der bewilligten Planungsphase verfolgen.
- Bei Bewilligung der Taggelder während der Planungsphase zur Aufnahme einer dauernden selbstständigen Erwerbstätigkeit (Planungstaggelder) müssen Sie sich anschliessend zur Aufnahme oder zu vollständigen und definitiven Aufgabe dieser Tätigkeit entscheiden. Diesen Entscheid müssen Sie der Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (Adresse gemäss Verfügung) sowie Ihrer zuständigen RAV-Personalberatung melden (AVIG-Praxis AMM K72).
- Sollten Sie nach Ende der bewilligten Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen und wieder Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen, müssen Sie das Projekt vollumfänglich und definitiv aufgeben (z. B. Löschung aus Handelsregister, Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse, Kündigung allfälliger Mietverträge).
- Die anschliessende Ausführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Zwischenverdienst oder die teilzeitliche Fortführung Ihres Projektes ist nicht erlaubt. Dies kann zur Überprüfung und damit auch zur Absprache Ihrer Vermittlungsfähigkeit führen, womit Sie den Anspruch auf Taggelder verlieren.