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(Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)
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Herzlich willkommen beim Betreibungsamt BL Onlineschalter
Der Antrag kann frühestens 3 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden und nur für Betreibungen in denen rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben wurde. Ungenügende oder vorzeitig gestellte Gesuche werden kostenpflichtig abgewiesen.
Nach Entgegennahme dieses Gesuchs wird der Gläubiger vom Amt aufgefordert, innert 20 Tagen zu erklären, ob er ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) gestellt oder eine gerichtliche Klage eingereicht hat. Ist dies nicht der Fall (bzw. erfolgt keine solche Erklärung), so wird das Gesuch gutgeheissen und die entsprechende Betreibung wird Dritten nicht mehr offengelegt. Reicht der Gläubiger zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlags oder eine Anerkennungsklage ein, und teilt er dies dem Amt mit, so wird die betreffende Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
Gebühren:
Gemäss Art. 12b GebV SchKG beträgt die Pauschalgebühr für dieses Gesuch CHF 40.- Sie umfasst auch allfällige Auslagen des Amtes. Sie ist unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs geschuldet. Die Gebühr ist mittels Vorauszahlung mit Kreditkarte (Visa, Mastercard oder PostFinance Card) zu begleichen.