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Aktuelle Seite: Besondere Fälle
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Als besondere Fälle gelten Personen, die nach den Kriterien vom Bund als "Medizinalfall" gemäss Art. 99a Abs. 3 Bst. F AsylG eingestuft werden; Personen die einem Heim untergebracht werden müssen; ehemalige unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit besonderen Betreuungsbedarf bis zum Abschluss der Erstausbildung jedoch höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; unbegleitete minderjährige Asylsuchende, die vollumfänglich durch die Gemeinde betreut werden und sich nicht in durch den Kanton mitfinanzierten Strukturen befinden.
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